4.6. 4.6.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der Straftaten, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind (Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die Hehlerei als schwerstes Delikt festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: