Ihm ist deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits und seinem erheblichen Verschulden andererseits ist der zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 1 ¼ Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). - 17 - 4.5.6. Zusammenfassend ist für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ¼ Jahren, Probezeit 4 Jahre, auszufällen.