Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft und hat sodann trotz ausgestandener Untersuchungshaft während laufendem Strafverfahren erneut delinquiert (siehe dazu oben). Dennoch ist ihm unter Berücksichtigung dessen, dass er noch nie zu einer unbedingten Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe und die Warnwirkung des aufgeschobenen Teils eine weitaus bessere Prognose erlauben. Ihm ist deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren.