4.5.3. Die Vorinstanz hat die Fristen zur Ausfertigung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Dies hat einerseits zur Folge, dass die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzuhalten ist, andererseits ist eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten vorzunehmen. 4.5.4. Insgesamt ist für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren auszugehen.