entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte ist 70 Jahre alt, verheiratet und hat drei erwachsene und berufstätige Kinder sowie zwei Enkelkinder. Der Beschuldigte selbst ist pensioniert und war davor arbeitstätig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 14; vorinstanzliches Protokoll S. 5 f., act. 32 f.). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug - 16 -