In Anbetracht dessen, dass er noch während laufender Probezeit und trotz mehrerer Monate Untersuchungshaft erneut (einschlägig) straffällig geworden ist, wird sich jedoch zuerst noch weisen müssen, ob wirklich von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden kann. Auch wenn der Beschuldigte sodann hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen und der Hehlerei den subjektiven Tatbestand auch noch im Berufungsverfahren bestritten hat, so hat er sich im Übrigen doch weitgehend geständig gezeigt, was zur teilweisen Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, was