Der Beschuldigte hat bereits vor Vorinstanz und nunmehr im Berufungsverfahren beteuert, dass ihm leidtue, was er getan habe. In Anbetracht dessen, dass er noch während laufender Probezeit und trotz mehrerer Monate Untersuchungshaft erneut (einschlägig) straffällig geworden ist, wird sich jedoch zuerst noch weisen müssen, ob wirklich von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden kann.