Diese einschlägige Vorstrafe ist, auch wenn sie bereits mehr als neun Jahre zurückliegt, leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte nach der Untersuchungshaft und während des laufenden Strafverfahrens erneut gegen die Waffengesetzgebung verstossen hat, indem er ein Sturmgewehr erworben und bei sich getragen hat.