4.5.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe ist, auch wenn sie bereits mehr als neun Jahre zurückliegt, leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).