Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen, ist insgesamt von einem mittelschweren bis knapp schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen.