11 und 16). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die vom Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen geschützten - 15 - Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E.1).