Demgegenüber sind die monetären Beweggründe und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei der Veräusserung der Maschinenpistole und der zusätzlichen Abgabe der Munition verfügte, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nicht etwa unter dem Druck Dritter oder aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen (finanziellen) Zwangslage heraus gehandelt, sondern er wollte aus rein egoistischen Gründen ein gutes Geschäft machen. Er verfügte im Tatzeitpunkt denn auch über eine monatliche Rente von rund Fr. 3'300.00 und wurde überdies von seinen Kindern finanziell unterstützt (UA act. 11 und 16).