Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, denn eventualvorsätzliches Handeln wiegt verschuldensmässig weniger schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Demgegenüber sind die monetären Beweggründe und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei der Veräusserung der Maschinenpistole und der zusätzlichen Abgabe der Munition verfügte, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.