Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist mit dem Verkauf einer besonders gefährlichen Maschinenpistole und der zusätzlichen Abgabe der Munition zwar wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes von Art. 260quater StGB hinausgegangen. Dieser Umstand ist aber bereits im Rahmen der Gefährdung des geschützten Rechtsguts berücksichtigt worden, weshalb er sich im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken kann.