bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist in formeller Hinsicht der öffentliche Frieden, in der Sache die durch die Waffen ausgehende Gefährdung der anvisierten Individualrechtsgüter wie z.B. Leib und Leben (UHRMEISTER, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 260quater StGB).