4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens - 14 -