Bei der Vorstrafe handelt es sich jedoch um eine bedingte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Zudem wurde er – gestützt auf die Eintragungen im aktuellen Strafregisterauszug (allfällige Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub und somit auch bei der Frage der Zweckmässigkeit nicht mehr verwertet werden; vgl. BGE 135 IV 87) – bis anhin weder zu einer unbedingten Geldstrafe noch zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.