Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr infrage, sondern ist auf eine Freiheitstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für die Hehlerei und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen infrage. Diese erweist sich bei einer Gesamtwürdigung auch noch knapp als zweckmässig. Zwar weist der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten eine einschlägige Vorstrafe auf.