Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine bedingte Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von 5 Jahren (Berufungsbegründung S. 9). Die Staatsanwaltschaft forderte demgegenüber, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 40 Monaten zu verurteilen (Anschlussberufungserklärung S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE - 13 - 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.