4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – wobei sie ihn der mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen schuldig gesprochen hatte – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, schob den Vollzug im Umfang von 24 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest.