Auf eine illegale Herkunft der Waffe hat insbesondere der Umstand hingedeutet, dass eine Person, die aufgrund ihrer mutmasslichen Nationalität gar keine Waffen besitzen durfte, eine Vielzahl von Waffen ohne Einhaltung der für einen Waffenverkauf erforderlichen Formalien und ohne Erwerbsnachweis zum Verkauf angeboten hat. Hinzu kommt, dass der Erwerb von Schalldämpfern eine Ausnahmebewilligung erfordert, was den Verdacht untermauern musste, der unbekannte Verkäufer biete deliktisch erworbene Ware an. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldigzusprechen.