Der Beschuldigte musste unter diesen Umständen sowie aufgrund seiner Kenntnisse betreffend die geltenden Vorschriften in Bezug auf Waffen mit dem Wissen gehandelt haben, dass die Pistole mindestens möglicherweise deliktischer Herkunft war. Auf eine illegale Herkunft der Waffe hat insbesondere der Umstand hingedeutet, dass eine Person, die aufgrund ihrer mutmasslichen Nationalität gar keine Waffen besitzen durfte, eine Vielzahl von Waffen ohne Einhaltung der für einen Waffenverkauf erforderlichen Formalien und ohne Erwerbsnachweis zum Verkauf angeboten hat.