Obwohl der Beschuldigte den Albaner nicht kannte, hat er von diesem in einem Park in Basel eine Pistole MAUSER mit Schalldämpfer und Magazin zum Preis zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 1'500.00 gekauft, wobei der Kaufpreis in bar, ohne Ausstellung einer Quittung oder eines schriftlichen Vertrages, bezahlt wurde. Der Beschuldigte musste unter diesen Umständen sowie aufgrund seiner Kenntnisse betreffend die geltenden Vorschriften in Bezug auf Waffen mit dem Wissen gehandelt haben, dass die Pistole mindestens möglicherweise deliktischer Herkunft war.