3.4. Der Beschuldigte anerkennt im Grundsatz den in Anklagesachverhalt III lit. b umschriebenen Sachverhalt. Er bestreitet auch nicht, den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt zu haben. Jedoch bestreitet er, vorsätzlich gehandelt zu haben. Es ergäben sich keine Indizien, insbesondere sei die Pistole weder besonders günstig gekauft worden, noch sei beispielsweise die Seriennummer herausgeschliffen oder seien sonstige Manipulationen an der Waffe vorgenommen worden, anhand derer er hätte annehmen müssen, dass es sich bei der Pistole um Hehlerware handelt, weshalb er vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen sei (Plädoyer der Verteidigung Ziff. I.6; Berufungsbegründung Ziff. 3.2 f.).