3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Anklagesachverhalt I lit. b der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1).