Insgesamt lässt sich gestützt auf den angeklagten Sachverhalt und das gewonnene Beweisergebnis knapp nicht erstellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Verkaufs von Waffen an den verdeckten Fahnder mit dem Willen gehandelt hat, dass die betroffenen Waffen mindestens möglicherweise zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollten und er dies auch willentlich in Kauf genommen hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der Anklagesachverhalte III lit. b und lit. c somit als begründet. Der Beschuldigte ist in diesen Punkten vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB freizusprechen.