Er habe ihm dabei – beinahe schon vertraut – ein Foto von ihr gezeigt. Schliesslich erscheint es auch in Anbetracht dessen, dass es sich beim Käufer offenbar um einen Schweizer gehandelt hat, nicht völlig abwegig, wenn der Beschuldigte angenommen - 10 - hat, dass der Käufer zum Erwerb der Waffe grundsätzlich berechtigt war und diese für legale Zwecke nutzen werde, zumal sich der verdeckte Fahnder erkundet hatte, ob die Waffen sauber seien (UA act. 233).