Anders als in Anklagesachverhalt III lit. a, bei welchem die beiden Käufer offenbar eine klare Vorstellung hatten, was sie wollten und dem Beschuldigten angaben, sie wollten etwas «Grosses», sich dann ausschliesslich für eine Maschinenpistole entschieden und den Preis dafür – ohne zu verhandeln – dem Beschuldigten sofort in bar aushändigten, wobei das ganze Treffen nur wenige Minuten andauerte, hatte der verdeckte Fahnder im Rahmen des ersten Treffens und nachdem der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er «gross» oder «klein» wolle, mit «klein» geantwortet und sich schliesslich auch für eine verhältnismässig «kleine» Waffe entschieden (siehe auch UA act. 230).