2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt wie in Anklagesachverhalt lit. b und lit. c umschrieben zugetragen hat. Ebenfalls ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit dem Verkauf der Waffen am 18. Juni 2018 sowie am 21. Juni 2018 jeweils den objektiven Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB erfüllt hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands und macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe den Vorsatz einzig aufgrund von Vermutungen als gegeben erachtet.