Dabei seien die Gespräche mit dem verdeckten Fahnder jeweils nach dem gleichen Schema wie die in Anklagesachverhalt III lit. a umschriebenen Gespräche abgelaufen, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen die Verwirklichung des Tatbestandes ernsthaft für möglich gehalten habe (Anklagesachverhalt III lit. d, siehe oben).