Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts III lit. a i.V.m. lit. d mit der Vorinstanz der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldigzusprechen.