– um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, so dass es für die Strafbarkeit unerheblich ist, ob es die Erwerber der Maschinenpistole waren, die sich mit der Maschinenpistole an besagtem Raub beteiligt hatten oder ob damit überhaupt bereits ein Vergehen oder Verbrechen begangen worden ist. Vielmehr genügt, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände im Zeitpunkt der Übergabe der Maschinenpistole zumindest hat annehmen müssen, dass diese zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollte.