Tatsächlich wurde die vom Beschuldigten veräusserte Maschinenpistole denn auch am 5. Juni 2018 in Genf bei einem Raubüberfall auf das Verkaufsgeschäft «D.» mitgeführt, was mit dem gewonnenen Beweisergebnis im Einklang steht. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es irrelevant, ob die Käufer der Waffe die am Raubüberfall beteiligten Personen gewesen sind (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 2.7), da es sich bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB – wie bereits ausgeführt -8-