Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte beim Verkauf der Maschinenpistole mit Munition mit dem Wissen handelte, dass diese zumindest möglicherweise zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollte und er hat das auch willentlich in Kauf genommen. Tatsächlich wurde die vom Beschuldigten veräusserte Maschinenpistole denn auch am 5. Juni 2018 in Genf bei einem Raubüberfall auf das Verkaufsgeschäft «D.» mitgeführt, was mit dem gewonnenen Beweisergebnis im Einklang steht.