43). Schliesslich lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte den Käufern zusätzlich 100 Patronen zur Maschinenpistole mitgegeben hat, diese somit einsatzfähig verkaufte, obwohl er selbst angenommen hat, dass die Waffe nicht Sammlerzwecken dienen sollte, ebenfalls darauf schliessen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Käufer die Waffe nicht für legale Zwecke verwenden würden, zumal die Käuferschaft eine legale Verwendung weder erwähnt noch angedeutet haben und eine solche bei einer Maschinenpistole auch gar nicht ersichtlich ist.