Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass es den Käufern nicht möglich war, auf legalem Weg eine Waffe zu erwerben. Darüber hinaus kannte der Beschuldigte die geltenden Vorschriften in Bezug auf den Erwerb von Waffen sowie das Waffenverbot für bestimmte Länder im Wesentlichen und musste somit gerade im Hinblick auf die albanisch sprechende Person zumindest angenommen haben, dass diese nicht zum Erwerb einer Waffe berechtigt gewesen ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4; vorinstanzliches Protokoll S. 16, act. 43).