Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe weder die Käuferschaft noch deren Absichten gekannt (Plädoyer der Verteidigung Ziff. I.2.2 ff.; Berufungsbegründung S. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass sich dem Beschuldigten die Überzeugung von der deliktischen Bestimmung der Maschinenpistole bereits schon aufgrund der zwielichtigen und äusserst fragwürdigen Umstände hätte aufdrängen müssen. So wurde er von einer ihm völlig unbekannten, albanisch sprechenden Person namens C. kontaktiert, welche sich, ohne den Grund am Telefon zu nennen, mit ihm treffen wollte. Anlässlich dieses Treffens stellte sich dann – wie der Beschuldigte bereits geahnt hatte –