Er habe die Waffe des Geldes wegen verkauft, um seine Rechnungen zu zahlen. Der Käufer habe ihm gesagt, dass er die Waffe zu Hause aufbewahren werde, für den Fall der Fälle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff. und 9). Da die Käufer keine Waffe gehabt hätten und aus diesem Grund bei ihm eine haben kaufen wollen, sei er davon ausgegangen, dass es sich bei der Käuferschaft nicht um Waffensammler gehandelt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).