Der Beschuldigte bestreitet hingegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen und macht im Wesentlichen geltend, dass keine äusseren Umstände vorlägen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er anlässlich des Verkaufs der Waffe hätte wissen oder annehmen müssen, dass die Waffe für einen bewaffneten Raubüberfall bestimmt gewesen sei. Es sei zudem nicht einmal erstellt, dass die Käufer der Waffe auch die am Raub beteiligten Personen gewesen seien (Plädoyer der Verteidigung Ziff. I.2.2 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 2.7).