Ebenfalls ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit dem Verkauf der Maschinenpistole Czech SA 23, Nr. […] an zwei unbekannte Männer eine Waffe im Sinne des Tatbestandes an Drittpersonen veräussert und damit den objektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen und macht im Wesentlichen geltend, dass keine äusseren Umstände vorlägen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er anlässlich des Verkaufs der Waffe hätte wissen oder annehmen müssen, dass die Waffe für einen bewaffneten Raubüberfall bestimmt gewesen sei.