Fragen nach der Herkunft der Waffe, der Verkaufsabwicklung mit Barzahlung und ohne schriftlichen Vertrag, seinem Ruf weit über die Kantonsgrenzen hinaus bis in den französisch sprechenden Teil der Schweiz, der ihn kontaktierenden Klientel sowie seiner Interessenlosigkeit gegenüber den Käufern habe der Beschuldigte die Verwirklichung des Tatbestandes billigend in Kauf genommen. Er habe unter diesen Umständen davon ausgehen müssen, dass die Waffenkäufer einerseits keine harmlosen Sammler seien und andererseits nicht in der Lage gewesen seien, auf legalem Weg eine Waffe zu erwerben (Anklagesachverhalt III lit. d).