Die Formulierung «annehmen müssen» ist eine Beweisregel, die den Nachweis des Vorsatzes erleichtern soll. Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand ist somit nicht allein schon mit der Verletzung der vom Waffengesetz selbst umschriebenen Sorgfaltspflichten bei der Weitergabe von Waffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c WG) erfüllt (PHILIPPE W EISSENBERGER: Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes (unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB), in: AJP 2/2000 S. 153 ff.).