Was als Waffe oder Zubehör im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, wird durch die Legaldefinition in Art. 4 WG bestimmt (BGE 130 IV 20 E. 1.1). Die Tathandlung ist jegliche Form der Mitwirkung an der Übertragung des Gewahrsams an eine andere Person. Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens braucht im Zeitpunkt der Tat nach Art. 260quater StGB nur eine mehr oder minder bestimmte Absicht des Empfängers oder anderer Personen zu sein, für die der Täter tätig ist. Nicht erforderlich ist, dass die Waffen usw. auch tatsächlich zur Begehung eines Delikts benutzt werden bzw. der Haupttäter einen Versuch begeht.