2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Anklagesachverhalt der mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). -4-