1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB und der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, das mit diesen Schuldsprüchen zusammenhängende Strafmass, die Landesverweisung sowie die Kostenfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Bemessung der Strafe und die Dauer der Landesverweisung. In den übrigen nicht angefochtenen Punkten findet grundsätzlich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).