3.3. Am 19. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.4. Am 21. September 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.6. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen.