Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.194 (ST.2020.55; StA.2018.2204) Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin i.V. Yalin Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1953, von Mazedonien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, […] Gegenstand Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 26. Juni 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB, Hehlerei gemäss Art. 160 Abs. 1 StGB und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 13. Oktober 2021 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, schob den Vollzug im Umfang von 24 Monaten auf, setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest und verwies den Beschuldigten unter Ausschreibung im SIS für 7 Jahre des Landes. Es verzichtete auf einen Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. August 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB sowie der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB freizusprechen. Für die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sei er zu einer bedingten Gelstrafe von 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von 5 Jahren zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 14. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu verurteilen und für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. 3.3. Am 19. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 3.4. Am 21. September 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. -3- 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 12. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.6. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 17. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, die Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft sei abzuweisen. 3.7. Am 24. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft eine freigestellte Stellungnahme ein. 3.8. Am 4. November 2022 reichte der Beschuldigte eine freigestellte Stellungnahme ein. 4. Die Berufungsverhandlung fand am 22. Mai 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB und der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, das mit diesen Schuldsprüchen zusammenhängende Strafmass, die Landesverweisung sowie die Kostenfolgen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Bemessung der Strafe und die Dauer der Landesverweisung. In den übrigen nicht angefochtenen Punkten findet grundsätzlich keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Anklagesachverhalt der mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). -4- 2.2. Der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB macht sich strafbar, wer jemandem Schusswaffen, gesetzlich verbotene Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffen- zubehör, Munition oder Munitionsbestandteile verkauft, vermietet, schenkt, überlässt oder vermittelt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollen. Was als Waffe oder Zubehör im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, wird durch die Legaldefinition in Art. 4 WG bestimmt (BGE 130 IV 20 E. 1.1). Die Tathandlung ist jegliche Form der Mitwirkung an der Übertragung des Gewahrsams an eine andere Person. Die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens braucht im Zeitpunkt der Tat nach Art. 260quater StGB nur eine mehr oder minder bestimmte Absicht des Empfängers oder anderer Personen zu sein, für die der Täter tätig ist. Nicht erforderlich ist, dass die Waffen usw. auch tatsächlich zur Begehung eines Delikts benutzt werden bzw. der Haupttäter einen Versuch begeht. Die Norm regelt somit ein Gefährdungsdelikt, wie dies bereits der Randtitel zum Ausdruck bringt, wobei eine abstrakte Gefährdung genügt. In subjektiver Hinsicht muss der Täter nach Art. 260quater StGB insbesondere wissen oder auf Grund bestimmter Anhaltspunkte zumindest annehmen bzw. damit rechnen, der Abnehmer habe die Absicht, die Waffen zur Begehung von Vergehen oder Verbrechen zu verwenden. Die Formulierung «annehmen müssen» ist eine Beweisregel, die den Nachweis des Vorsatzes erleichtern soll. Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 20 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand ist somit nicht allein schon mit der Verletzung der vom Waffengesetz selbst umschriebenen Sorgfaltspflichten bei der Weitergabe von Waffen (Art. 34 Abs. 1 lit. c WG) erfüllt (PHILIPPE W EISSENBERGER: Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes (unter Berücksichtigung von Art. 260quater StGB), in: AJP 2/2000 S. 153 ff.). 2.3. 2.3.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt III lit. a i.V.m lit. d zusammengefasst vor, an einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen dem 15. Mai 2018 und dem 4. Juni 2018 an seinem Wohnort in Q. die Maschinenpistole Czech SA 23, Nr. […] zum Preis von Fr. 2'600.00 an zwei unbekannte Personen verkauft und 100 Patronen gratis dazugegeben zu haben. Am Tag des Verkaufes sei der Beschuldigte von einer unbekannten albanisch sprechenden Person angerufen und gefragt worden, ob er A. sei, was der Beschuldigte bejaht habe. Der Unbekannte habe sich als C. vorgestellt und gefragt, ob man zusammen einen Kaffee trinken gehe. Am Telefon sei zwar nicht über Waffen gesprochen worden, dennoch habe der Beschuldigte angenommen, dass die Person Interesse an Waffen haben würde. Anlässlich dieses Treffens habe sich C. vorerst für einen Revolver respektive eine Pistole interessiert. Dann habe er die -5- Maschinenpistole auf dem Handy des Beschuldigten gesehen und sich für diese interessiert. Der im Auto sitzengebliebene französisch sprechende Mann habe die Maschinenpistole ebenfalls gesehen und habe sich, ohne sich die anderen Waffen auf dem Handy des Beschuldigten zeigen zu lassen, sofort für diese entschieden. C. habe für eine Pistole oder einen Revolver zu wenig Geld gehabt. Das Geld für die Maschinenpistole sei schliesslich bar durch C. ausgehändigt worden und habe wahrscheinlich vom französisch sprechenden Mann gestammt. Das Treffen habe maximal 10 Minuten gedauert (Anklagesachverhalt III lit. a). Aufgrund der Art und Weise der Kontaktaufnahme, der Dauer der Verkaufsgespräche ohne Fragen nach der Herkunft der Waffe, der Verkaufsabwicklung mit Barzahlung und ohne schriftlichen Vertrag, seinem Ruf weit über die Kantonsgrenzen hinaus bis in den französisch sprechenden Teil der Schweiz, der ihn kontaktierenden Klientel sowie seiner Interessenlosigkeit gegenüber den Käufern habe der Beschuldigte die Verwirklichung des Tatbestandes billigend in Kauf genommen. Er habe unter diesen Umständen davon ausgehen müssen, dass die Waffenkäufer einerseits keine harmlosen Sammler seien und andererseits nicht in der Lage gewesen seien, auf legalem Weg eine Waffe zu erwerben (Anklagesachverhalt III lit. d). 2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt wie in Anklagesachverhalt III lit. a umschrieben zugetragen hat. Ebenfalls ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit dem Verkauf der Maschinenpistole Czech SA 23, Nr. […] an zwei unbekannte Männer eine Waffe im Sinne des Tatbestandes an Drittpersonen veräussert und damit den objektiven Tatbestand erfüllt hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen und macht im Wesentlichen geltend, dass keine äusseren Umstände vorlägen, welche darauf schliessen lassen würden, dass er anlässlich des Verkaufs der Waffe hätte wissen oder annehmen müssen, dass die Waffe für einen bewaffneten Raubüberfall bestimmt gewesen sei. Es sei zudem nicht einmal erstellt, dass die Käufer der Waffe auch die am Raub beteiligten Personen gewesen seien (Plädoyer der Verteidigung Ziff. I.2.2 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 2.7). 2.3.3. Das Gericht würdigt die Beweise frei und nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus -6- Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.3.4. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss aus, ein Albaner namens C., habe mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen und gesagt, dass er «etwas» benötige und ob er vorbeikommen könne, um es anzuschauen. C. habe angegeben, die Telefonnummer von einem Kollegen des Beschuldigten bekommen zu haben. Er sei daraufhin mit einer weiteren Person, wahrscheinlich einem Franzosen, vorbeigekommen und habe sich für eine Waffe interessiert. C. habe erwähnt, dass er etwas Grösseres nehmen würde, wenn der Beschuldigte so etwas anbieten könne; je grösser die Waffe sei, desto besser. Der Beschuldigte habe ihm dann die Maschinenpistole gezeigt, woraufhin C. gesagt habe, dass er genau das brauche. Die Käufer seien sofort mit dem Preis von Fr. 2'600.00 einverstanden gewesen. Er, der Beschuldigte, habe ihnen gratis noch 100 Stück Munition mitgegeben. Er habe weder eine Quittung noch sonst etwas Schriftliches ausgestellt. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er die beiden Personen – bis auf den vermeintlichen Namen des Albaners – nicht gekannt habe. Er habe die Waffe des Geldes wegen verkauft, um seine Rechnungen zu zahlen. Der Käufer habe ihm gesagt, dass er die Waffe zu Hause aufbewahren werde, für den Fall der Fälle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff. und 9). Da die Käufer keine Waffe gehabt hätten und aus diesem Grund bei ihm eine haben kaufen wollen, sei er davon ausgegangen, dass es sich bei der Käuferschaft nicht um Waffensammler gehandelt habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe weder die Käuferschaft noch deren Absichten gekannt (Plädoyer der Verteidigung Ziff. I.2.2 ff.; Berufungsbegründung S. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), ist dem entgegenzuhalten, dass sich dem Beschuldigten die Überzeugung von der deliktischen Bestimmung der Maschinenpistole bereits schon aufgrund der zwielichtigen und äusserst fragwürdigen Umstände hätte aufdrängen müssen. So wurde er von einer ihm völlig unbekannten, albanisch sprechenden Person namens C. kontaktiert, welche sich, ohne den Grund am Telefon zu nennen, mit ihm treffen wollte. Anlässlich dieses Treffens stellte sich dann – wie der Beschuldigte bereits geahnt hatte – heraus, dass C., sowie eine weitere französisch sprechende Person, welche während des Treffens im Auto sitzenblieb, an einer Waffe interessiert war. Die Käufer waren nach eigenen Angaben des Beschuldigten an seiner grössten Waffe interessiert («je grösser desto besser», Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Als der Beschuldigte -7- der Käuferschaft die Maschinenpistole offerierte, entschied sich diese innert kurzer Zeit und ohne sich über die Herkunft der Waffe zu informieren für eine als besonders gefährliche Schusswaffe geltende Maschinen- pistole. Der Kaufpreis von Fr. 2'600.00 – mit welchem die Käuferschaft sofort einverstanden war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6) – sei zudem bar bezahlt worden, wobei weder ein schriftlicher Vertrag noch eine Quittung ausgestellt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 10; Untersuchungsakten [UA] act. 559 ff.). Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte davon ausgehen, dass es den Käufern nicht möglich war, auf legalem Weg eine Waffe zu erwerben. Darüber hinaus kannte der Beschuldigte die geltenden Vorschriften in Bezug auf den Erwerb von Waffen sowie das Waffenverbot für bestimmte Länder im Wesentlichen und musste somit gerade im Hinblick auf die albanisch sprechende Person zumindest angenommen haben, dass diese nicht zum Erwerb einer Waffe berechtigt gewesen ist (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 4; vorinstanzliches Protokoll S. 16, act. 43). Schliesslich lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte den Käufern zusätzlich 100 Patronen zur Maschinenpistole mitgegeben hat, diese somit einsatzfähig verkaufte, obwohl er selbst angenommen hat, dass die Waffe nicht Sammlerzwecken dienen sollte, ebenfalls darauf schliessen, dass er davon ausgegangen ist, dass die Käufer die Waffe nicht für legale Zwecke verwenden würden, zumal die Käuferschaft eine legale Verwendung weder erwähnt noch angedeutet haben und eine solche bei einer Maschinenpistole auch gar nicht ersichtlich ist. Mithin lag die Annahme, dass die Käuferschaft, die zu verstehen gegeben hatte, eine grössere Waffe zu wollen («je grösser, desto besser»), die Maschinenpistole und die zugleich abgegebene Munition nur ungenutzt zu Hause würde aufbewahren lassen, ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Wäre es der Käuferschaft tatsächlich darum gegangen, bloss (zuhause) eine Waffe «für den Fall der Fälle» zu haben, so hätten sie sich nicht für die Maschinenpistole entschieden, sondern z.B. eine viel handlichere und einfacher handhabbare Pistole, wie sie vom Beschuldigten ebenfalls gezeigt worden war, entschieden. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte beim Verkauf der Maschinenpistole mit Munition mit dem Wissen handelte, dass diese zumindest möglicherweise zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollte und er hat das auch willentlich in Kauf genommen. Tatsächlich wurde die vom Beschuldigten veräusserte Maschinenpistole denn auch am 5. Juni 2018 in Genf bei einem Raubüberfall auf das Verkaufsgeschäft «D.» mitgeführt, was mit dem gewonnenen Beweisergebnis im Einklang steht. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist es irrelevant, ob die Käufer der Waffe die am Raubüberfall beteiligten Personen gewesen sind (vgl. Berufungs- begründung Ziff. 2.7), da es sich bei der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB – wie bereits ausgeführt -8- – um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, so dass es für die Strafbarkeit unerheblich ist, ob es die Erwerber der Maschinenpistole waren, die sich mit der Maschinenpistole an besagtem Raub beteiligt hatten oder ob damit überhaupt bereits ein Vergehen oder Verbrechen begangen worden ist. Vielmehr genügt, dass der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände im Zeitpunkt der Übergabe der Maschinenpistole zumindest hat annehmen müssen, dass diese zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollte. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet. Der Beschuldigte ist hinsichtlich des Anklagesachverhalts III lit. a i.V.m. lit. d mit der Vorinstanz der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldigzusprechen. 2.4. 2.4.1. Weiter wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, wissentlich und willentlich am 18. Juni 2018 in Rheinfelden die Pistole SIG SAUER P230, Kal. 9 mm Police, Nr. […] zum Preis von Fr. 1'400.00 (Anklagesachverhalt III lit. b) sowie am 21. Juni 2018 in Rheinfelden die Pistole MAUSER, Kal. 7.65 mm, Nr. […], inkl. Schalldämpfer, und die Maschinenpistole CZECH SA 23, Nr. she […], Kal. 7.62 mm Tokarev, inkl. Schalldämpfer, zum Preis von Fr. 4'950.00 an einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau verkauft zu haben (Anklagesachverhalt III lit. c). Dabei seien die Gespräche mit dem verdeckten Fahnder jeweils nach dem gleichen Schema wie die in Anklagesachverhalt III lit. a umschriebenen Gespräche abgelaufen, weshalb der Beschuldigte unter diesen Umständen die Verwirklichung des Tatbestandes ernsthaft für möglich gehalten habe (Anklagesachverhalt III lit. d, siehe oben). 2.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass sich der Sachverhalt wie in Anklagesachverhalt lit. b und lit. c umschrieben zugetragen hat. Ebenfalls ist unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte mit dem Verkauf der Waffen am 18. Juni 2018 sowie am 21. Juni 2018 jeweils den objektiven Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater StGB erfüllt hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen das Vorliegen des subjektiven Tatbestands und macht zusammenfassend geltend, die Vorinstanz habe den Vorsatz einzig aufgrund von Vermutungen als gegeben erachtet. Dies genüge jedoch nicht, den Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen beweismässig als erstellt zu betrachten, weshalb der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (Plädoyer der Verteidigung Ziff.I.2.7; Berufungsbegründung Ziff. 3.3). -9- 2.4.3. Der mit der Anklage umschriebene Sachverhalt erschöpft sich sowohl hinsichtlich der Verkaufsverhandlung vom 18. Juni 2018 wie auch vom 21. Juni 2018 darin, dass der Beschuldigte Waffen an einen verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Aargau verkauft hat, wobei die Gespräche nach dem gleichen Schema abgelaufen seien, wie beim Verkauf der Maschinenpistole Czech SA 23 gemäss Anklagesachverhalt III lit. a. Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er von einem Mann angerufen worden sei, der seinen Namen gekannt habe. Dieser habe sich ihm selbst mit einem schweizerischen Namen vorgestellt und ihn gefragt, ob er sich mit ihm auf einen Kaffee treffen wolle. Daraufhin sei der unbekannte Mann mit einem weissen Golf zum Treffen gekommen. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er «etwas» hätte, woraufhin der Beschuldigte ihm dann die Waffen gezeigt habe. Der Mann habe kein Geld dabeigehabt, weil er nicht vorbereitet gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihm dann die Bank gezeigt, bei welcher er das Geld abheben gehen könne. Als der Mann aufgestanden sei, habe er ihm ein Foto seiner Frau auf seinem Handy gezeigt und gesagt, er brauche etwas «Kleines» für seine Frau und ob es möglich sei, so etwas zu finden. Der Beschuldigte habe dies bejaht. Als der Mann drei Tage später wieder zu ihm gekommen sei, habe er dem Beschuldigten gesagt, die Frau wolle doch nichts «Kleines», ob er auch Anderes anzubieten hätte. Der Mann habe eine Pistole und eine Maschinenpistole erwähnt. Sie hätten sich daraufhin an einem anderen Ort getroffen und der Beschuldigte habe ihm die Waffen übergeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 8 f.). Anders als in Anklagesachverhalt III lit. a, bei welchem die beiden Käufer offenbar eine klare Vorstellung hatten, was sie wollten und dem Beschuldigten angaben, sie wollten etwas «Grosses», sich dann ausschliesslich für eine Maschinenpistole entschieden und den Preis dafür – ohne zu verhandeln – dem Beschuldigten sofort in bar aushändigten, wobei das ganze Treffen nur wenige Minuten andauerte, hatte der verdeckte Fahnder im Rahmen des ersten Treffens und nachdem der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er «gross» oder «klein» wolle, mit «klein» geantwortet und sich schliesslich auch für eine verhältnismässig «kleine» Waffe entschieden (siehe auch UA act. 230). Der verdeckte Fahnder hatte offenbar gar nicht damit gerechnet, sofort eine Waffe zu erwerben; so war dieser nach Angaben des Beschuldigten unvorbereitet und musste – nachdem er sich für eine Pistole entschieden hatte – erst noch das Geld dafür abheben gehen. Mithin dauerten die Verkaufsverhandlung insgesamt auch länger. Darüber hinaus führte der Beschuldigte aus, dass der Käufer eine Waffe für seine Frau gesucht habe. Er habe ihm dabei – beinahe schon vertraut – ein Foto von ihr gezeigt. Schliesslich erscheint es auch in Anbetracht dessen, dass es sich beim Käufer offenbar um einen Schweizer gehandelt hat, nicht völlig abwegig, wenn der Beschuldigte angenommen - 10 - hat, dass der Käufer zum Erwerb der Waffe grundsätzlich berechtigt war und diese für legale Zwecke nutzen werde, zumal sich der verdeckte Fahnder erkundet hatte, ob die Waffen sauber seien (UA act. 233). Insgesamt lässt sich gestützt auf den angeklagten Sachverhalt und das gewonnene Beweisergebnis knapp nicht erstellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Verkaufs von Waffen an den verdeckten Fahnder mit dem Willen gehandelt hat, dass die betroffenen Waffen mindestens möglicherweise zur Begehung eines Vergehens oder Verbrechens dienen sollten und er dies auch willentlich in Kauf genommen hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich hinsichtlich der Anklagesachverhalte III lit. b und lit. c somit als begründet. Der Beschuldigte ist in diesen Punkten vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB freizusprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf den Anklage- sachverhalt I lit. b der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der Hehlerei freizu- sprechen (Berufungserklärung S. 2). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung (Berufungsantwort S. 1). 3.2. Der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich unter anderem schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird vorausgesetzt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist. Diese Formulierung ist im Sinne einer Beweisregel gegen naheliegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vorgenommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3; 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2; 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1 mit Hinweis). - 11 - 3.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt I lit. b zusammengefasst vor, er habe im Zeitraum Dezember 2015/Januar 2016 in Basel die Pistole MAUSER, Kal. 7.65 mm, Nr. […], die zuvor in Egg SZ im Zuge eines Einbruchsdiebstahles entwendet worden war, zu einem Preis zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 1'500.00 von einem ca. 30 bis 35- jährigem unbekannten Albaner erworben. Der Kontakt sei ihm von einer aus dem Kosovo stammenden Person vermittelt worden. Der unbekannte Albaner habe dem Beschuldigten ca. 10 Fotos von Waffen gezeigt, worauf- hin der Beschuldigte Interesse signalisiert und bezahlt habe. Der Albaner habe sich dann für ca. 5 Minuten entfernt, um die Waffe aus dem Auto zu holen. Der Beschuldigte habe nachgefragt, ob die Waffe sauber sei, was dieser bejaht habe. Aufgrund der Verkaufsumstände habe der Beschuldigte zumindest annehmen müssen, dass die von ihm erworbene Pistole deliktischen Ursprungs sei, was der Beschuldigte billigend in Kauf genommen habe. 3.4. Der Beschuldigte anerkennt im Grundsatz den in Anklagesachverhalt III lit. b umschriebenen Sachverhalt. Er bestreitet auch nicht, den objektiven Tatbestand der Hehlerei erfüllt zu haben. Jedoch bestreitet er, vorsätzlich gehandelt zu haben. Es ergäben sich keine Indizien, insbesondere sei die Pistole weder besonders günstig gekauft worden, noch sei beispielsweise die Seriennummer herausgeschliffen oder seien sonstige Manipulationen an der Waffe vorgenommen worden, anhand derer er hätte annehmen müssen, dass es sich bei der Pistole um Hehlerware handelt, weshalb er vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen sei (Plädoyer der Verteidigung Ziff. I.6; Berufungsbegründung Ziff. 3.2 f.). 3.5. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Waffe im Wissen darum erworben hat, dass diese mindestens möglicherweise deliktischer Herkunft ist. Der Beschuldigte gab an, dass ihn ein aus dem Kosovo stammender Mann gefragt habe, ob er Interesse an Waffen habe und habe ihn daraufhin mit einem Albaner bekannt gemacht (UA act. 468). Er habe diesen Albaner – den der Beschuldigte nicht gekannt habe – am Bahnhof in Basel getroffen. Nachdem der Beschuldigte ihm sein Interesse an einer Waffe bekundet habe, seien sie zusammen in einen Park in der Nähe des Bahnhofes gefahren. Dort habe der Albaner ihm Fotos von Waffen gezeigt. Der Beschuldigte habe sich für die Pistole MAUSER entschieden und ihm den Preis von Fr. 1'400.00 oder Fr. 1'500.00 gezahlt. Daraufhin habe der Albaner die Waffe geholt und sich danach entfernt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 f.; UA act. 468). - 12 - Obwohl der Beschuldigte den Albaner nicht kannte, hat er von diesem in einem Park in Basel eine Pistole MAUSER mit Schalldämpfer und Magazin zum Preis zwischen Fr. 1'400.00 und Fr. 1'500.00 gekauft, wobei der Kaufpreis in bar, ohne Ausstellung einer Quittung oder eines schriftlichen Vertrages, bezahlt wurde. Der Beschuldigte musste unter diesen Umständen sowie aufgrund seiner Kenntnisse betreffend die geltenden Vorschriften in Bezug auf Waffen mit dem Wissen gehandelt haben, dass die Pistole mindestens möglicherweise deliktischer Herkunft war. Auf eine illegale Herkunft der Waffe hat insbesondere der Umstand hingedeutet, dass eine Person, die aufgrund ihrer mutmasslichen Nationalität gar keine Waffen besitzen durfte, eine Vielzahl von Waffen ohne Einhaltung der für einen Waffenverkauf erforderlichen Formalien und ohne Erwerbsnachweis zum Verkauf angeboten hat. Hinzu kommt, dass der Erwerb von Schalldämpfern eine Ausnahmebewilligung erfordert, was den Verdacht untermauern musste, der unbekannte Verkäufer biete deliktisch erworbene Ware an. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist mit der Vorinstanz der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldigzusprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – wobei sie ihn der mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen schuldig gesprochen hatte – zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, schob den Vollzug im Umfang von 24 Monaten auf und setzte die Probezeit auf 5 Jahre fest. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen – eine bedingte Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen bei einer Probezeit von 5 Jahren (Berufungsbegründung S. 9). Die Staatsanwaltschaft forderte demgegenüber, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 40 Monaten zu verurteilen (Anschluss- berufungserklärung S. 2). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE - 13 - 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.4. Der Beschuldigte hat sich mehrerer Straftatbestände, die alternativ mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht werden, schuldig gemacht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie zu zeigen sein wird, kommt hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB aufgrund der Schwere des Verschuldens eine Geldstrafe nicht mehr infrage, sondern ist auf eine Freiheitstrafe zu erkennen. Hingegen kommt für die Hehlerei und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen infrage. Diese erweist sich bei einer Gesamt- würdigung auch noch knapp als zweckmässig. Zwar weist der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten eine einschlägige Vorstrafe auf. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Zudem hat er noch während des laufenden Strafverfahrens und völlig unbeeindruckt von einer verbüssten dreimonatigen Untersuchungshaft erneut gegen das Waffengesetz verstossen. Bei der Vorstrafe handelt es sich jedoch um eine bedingte Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens. Zudem wurde er – gestützt auf die Eintragungen im aktuellen Strafregisterauszug (allfällige Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, dürfen in einem neuen Strafverfahren bei der Strafzumessung und beim Entscheid über den Strafaufschub und somit auch bei der Frage der Zweckmässigkeit nicht mehr verwertet werden; vgl. BGE 135 IV 87) – bis anhin weder zu einer unbedingten Geldstrafe noch zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. 4.5. 4.5.1. Hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB, für welche eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (oder Geldstrafe) bestraft. Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens - 14 - bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist in formeller Hinsicht der öffentliche Frieden, in der Sache die durch die Waffen ausgehende Gefährdung der anvisierten Individualrechtsgüter wie z.B. Leib und Leben (UHRMEISTER, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 260quater StGB). Der Beschuldigte hat zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. Mai 2018 und dem 4. Juni 2018 unter zwielichtigen Umständen und ohne sich über den Verwendungszweck zu informieren eine als besonders gefährliche Schusswaffe geltende Maschinenpistole zum Preis von Fr. 2'600.00 an zwei ihm völlig unbekannte und aufgrund der fragwürdigen Vertragsabwicklung offensichtlich nicht zum Waffenbesitz berechtigte Personen verkauft und gab ihnen darüber hinaus zusätzlich 100 Patronen gratis dazu, womit sich die Maschinenpistole hinsichtlich eines vom Beschuldigten zumindest möglicherweise angenommenen Vergehens oder Verbrechens als sofort einsatzfähig erwiesen hat. Entsprechend hoch ist die von der Veräusserung der Maschinenpistole und der Munition ausgehende Gefährdung des geschützten Rechtsguts und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten zu veranschlagen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Verhaltens des Beschuldigten ist mit dem Verkauf einer besonders gefährlichen Maschinenpistole und der zusätzlichen Abgabe der Munition zwar wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes von Art. 260quater StGB hinausgegangen. Dieser Umstand ist aber bereits im Rahmen der Gefährdung des geschützten Rechtsguts berücksichtigt worden, weshalb er sich im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns nicht zusätzlich verschuldenserhöhend auswirken kann. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, denn eventualvorsätzliches Handeln wiegt verschuldensmässig weniger schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Demgegenüber sind die monetären Beweggründe und das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei der Veräusserung der Maschinenpistole und der zusätzlichen Abgabe der Munition verfügte, verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nicht etwa unter dem Druck Dritter oder aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen (finanziellen) Zwangslage heraus gehandelt, sondern er wollte aus rein egoistischen Gründen ein gutes Geschäft machen. Er verfügte im Tatzeitpunkt denn auch über eine monatliche Rente von rund Fr. 3'300.00 und wurde überdies von seinen Kindern finanziell unterstützt (UA act. 11 und 16). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die vom Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen geschützten - 15 - Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E.1). Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tathandlungen und Tatumständen, ist insgesamt von einem mittelschweren bis knapp schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren auszugehen. 4.5.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen, Probezeit 3 Jahre, und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Diese einschlägige Vorstrafe ist, auch wenn sie bereits mehr als neun Jahre zurückliegt, leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Rahmen des Nachtat- verhaltens ist als ungünstiger Faktor der Umstand zu werten, dass der Beschuldigte nach der Untersuchungshaft und während des laufenden Strafverfahrens erneut gegen die Waffengesetzgebung verstossen hat, indem er ein Sturmgewehr erworben und bei sich getragen hat. Der Beschuldigte hat bereits vor Vorinstanz und nunmehr im Berufungs- verfahren beteuert, dass ihm leidtue, was er getan habe. In Anbetracht dessen, dass er noch während laufender Probezeit und trotz mehrerer Monate Untersuchungshaft erneut (einschlägig) straffällig geworden ist, wird sich jedoch zuerst noch weisen müssen, ob wirklich von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, ausgegangen werden kann. Auch wenn der Beschuldigte sodann hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen und der Hehlerei den subjektiven Tatbestand auch noch im Berufungsverfahren bestritten hat, so hat er sich im Übrigen doch weitgehend geständig gezeigt, was zur teilweisen Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, was entsprechend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Beschuldigte ist 70 Jahre alt, verheiratet und hat drei erwachsene und berufstätige Kinder sowie zwei Enkelkinder. Der Beschuldigte selbst ist pensioniert und war davor arbeitstätig (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 14; vorinstanzliches Protokoll S. 5 f., act. 32 f.). Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich für die Strafzumessung keine relevanten Faktoren. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim Vollzug - 16 - einer Freiheitsstrafe als unmittelbar gesetzmässige Folge nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die vorliegend auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 6.3) nicht vorliegen – zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die positiven Faktoren knapp, so dass sich die Täterkomponente im Umfang von einem Monat strafmindernd auswirkt. 4.5.3. Die Vorinstanz hat die Fristen zur Ausfertigung des begründeten Urteils gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2). Dies hat einerseits zur Folge, dass die damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv festzuhalten ist, andererseits ist eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten vorzunehmen. 4.5.4. Insgesamt ist für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer dem mittelschweren Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren auszugehen. 4.5.5. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB nur die Ausfällung einer teilbedingten Strafe – jedoch nicht einer vollbedingten Strafe – möglich. Bei einer Schlecht- prognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Zwar ist der Beschuldigte vorbestraft und hat sodann trotz ausgestandener Untersuchungshaft während laufendem Strafverfahren erneut delinquiert (siehe dazu oben). Dennoch ist ihm unter Berücksichtigung dessen, dass er noch nie zu einer unbedingten Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, knapp keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Strafe und die Warnwirkung des aufgeschobenen Teils eine weitaus bessere Prognose erlauben. Ihm ist deshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits und seinem erheblichen Verschulden anderer- seits ist der zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 1 ¼ Jahre bei einer Probezeit von 4 Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6). - 17 - 4.5.6. Zusammenfassend ist für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ¼ Jahren, Probezeit 4 Jahre, auszufällen. 4.6. 4.6.1. Die Einsatzstrafe hinsichtlich der Straftaten, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen sind (Hehlerei, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz), ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die Hehlerei als schwerstes Delikt festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Die nicht gewerbsmässige Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das durch Art. 160 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Herausgabe- anspruch der durch das vorangehende Vermögensdelikt geschädigten Person an einer ihr durch ebendiese Vortat entzogenen Sache, das Bestandteil ihres Vermögens bildet, weshalb der Hehlerei auch der Charakter eines abstrakten Vermögensgefährdungsdelikts zuzuschreiben ist (KONOPATSCH/EHMANN in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 und 3 zu Art. 160 StGB). Der Beschuldigte hat zu einem nicht näher bestimmten Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2015 und 31. Januar 2016 eine Pistole MAUSER von einem ihm unbekannten Albaner zum Preis von mindestens Fr. 1'400.00 erworben. Auch wenn der massgebliche objektive Zeitwert einer im Rahmen der Hehlerei veräusserten Waffe und damit der für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts massgebliche Deliktsbetrag deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme eines bloss geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB (vgl. BGE 142 IV 129) liegt, ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der Hehlerei erfassten Deliktsbeträge doch von einem noch vergleichsweise nicht sehr hohen, wenn auch nicht zu bagatellisierenden Deliktsbetrag auszugehen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Ebenfalls neutral wirkt sich der Umstand aus, dass der Beschuldigte aus rein monetären und somit egoistischen Gründen gehandelt hat, da solche Gründe jedem Vermögensdelikt und somit auch der Hehlerei, die über den Herausgabeanspruch auch das Vermögen der geschädigten Person schützt, immanent sind. - 18 - Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat, denn eventualvorsätzliches Handeln wiegt verschuldensmässig weniger schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Verschuldens- erhöhend ist hingegen das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte beim Erwerb der Hehlerware verfügte zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat nicht unter Druck gehandelt, sondern weil er ein für ihn finanziell interessantes Geschäft hat abschliessen wollen (siehe dazu im Übrigen oben). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die vom Tatbestand der Hehlerei geschützten Rechtsgüter zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 117 IV 112 E.1). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und dem davon erfassten grossen Spektrum möglicher Deliktssummen und Handlungsweisen von einem vergleichs- weise noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen. 4.6.2. An sich wäre die Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG angemessen zu erhöhen. Dies ist aber ausgeschlossen, da das Gericht an das Höchstmass jeder Strafart gebunden ist und die Sanktionsobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe – die sich zudem auch hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2018 begangenen Straftaten als milderes Recht erweist, Art. 2. Abs. 2 StGB – bereits erreicht ist. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5). Unter Berücksichtigung der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu oben) ist die Gesamtgeldstrafe auf 150 Tagessätze festzusetzen. 4.6.3. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 134 IV 60 E. 5 f.; BGE 135 IV 180 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. - 19 - Der Beschuldigte verfügt aktuell über eine monatliche Altersrente von Fr. 3'089.50 (Beilage 1 und 3 der eingereichten Unterlagen an der Berufungsverhandlung). Seine Frau erhält eine Altersrente von Fr. 1'400.00. Zusätzlich wird er von seiner Tochter, welche mit ihm und seiner Ehefrau zusammenwohnt, mit Fr. 1'500.00 bis Fr. 1'800.00 finanziell unterstützt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Er lebt somit – zumindest ohne Unterstützung seiner Tochter und seiner Ehefrau – nahe am Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50% zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30% angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180; Art. 34 Abs. 2 StGB). 4.6.4. Dem Beschuldigten ist knapp keine Schlechtprognose auszusprechen; zudem ist davon auszugehen, dass der Vollzug eines Teils der Freiheits- strafe und die Warnwirkung des aufgeschobenen Teils der Freiheitsstrafe eine weitaus bessere Prognose erlauben (siehe dazu oben). Ihm ist für die Geldstrafe deshalb der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Den noch bestehenden Bedenken an seiner Legalbewährung ist mit einer Probezeit von 4 Jahren angemessen Rechnung zu tragen. 4.7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 2 ¼ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 ¼ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, zu bestrafen. 4.8. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 zu einer Busse von Fr. 900.00 und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Der Beschuldigte hat die Hehlerei und die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz teilweise noch während der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 angesetzten Probezeit von drei Jahren begangen. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB auf einen Widerruf verzichtet. Auch wenn der Beschuldigte durch einen Verzicht auf einen Widerruf nicht beschwert ist, so ist doch festzuhalten, dass ein Widerruf bereits im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz nicht mehr möglich gewesen ist. Denn nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf der Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 - 20 - Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstinstanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 28. April 2014 angesetzte Probezeit von 3 Jahren ist unter Berücksichtigung der Eröffnung des Strafbefehls am 30. April 2014 am 30. April 2017 abgelaufen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist damit bereits am 30. April 2020 verstrichen. Nach dem Gesagten ist und war ein Widerruf vorliegend nicht mehr möglich. 4.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 90 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen (Anschlussberufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte macht geltend, dass ein Härtefall vorliege und keine überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung bestünden (Berufungsbegründung S. 9 ff). 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 und 6B_738/2021 vom 12. April 2023). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er hat sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen gemäss Art. 260quater StGB schuldig gemacht und damit eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB begangen. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen - 21 - des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 zweiter Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnis- mässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 5.5. 5.5.1. Zur Situation des Beschuldigten in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Der heute 70-jährige Beschuldigte lebt seit mehr als 40 Jahren in der Schweiz und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 und 13; vorinstanzliches Protokoll S. 4 f., act. 31 f.; MIKA-Akten S. 2 ff.). Nach eigenen Angaben kam er aus wirtschaftlichen Gründen zusammen mit seiner Frau in die Schweiz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11 f.). Der Beschuldigte spricht fliessend albanisch und serbokroatisch (UA act. 9). Obwohl er mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz verbracht hat, spricht er nur gebrochen Deutsch und war anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sowie der Berufungsverhandlung auf einen Dolmetscher angewiesen. Der Beschuldigte war jedoch trotz dieses Defizits seit seiner Einreise in die Schweiz bis zu seiner Pensionierung im hiesigen Berufsleben gut integriert. So war er an verschiedenen Orten als Pizzaiolo und Bauarbeiter beschäftigt, bis er schliesslich für 12 Jahre, bis ca. 2002/2003, als Betriebsmitarbeiter bei der E. in R. gearbeitet hat. Danach bezog er aufgrund von Problemen mit dem Rücken und der Wirbelsäule eine 80%- IV-Rente (UA act. 10). Seine Altersrente beträgt knapp Fr. 3'000.00 (Beilage 1 und 3 der eingereichten Unterlagen an der Berufungsverhandlung). Nach eigenen Angaben hatte er – bis auf Kredite, die er abbezahlt hat – nie Schulden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14 und 19). Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner volljährigen Tochter in einer Wohnung in S.. Zusammen mit seiner Ehefrau hat er insgesamt drei erwachsene und selbständige Kinder, welche alle in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind und nach wie vor hier leben. Der Beschuldigte hat zudem zwei minderjährige Enkelkinder, mit welchen er nach eigenen Angaben täglich Kontakt pflegt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 und 16; vorinstanzliches Protokoll S. 5 f., act. 32 f.). Auch wenn er über ein intaktes soziales Umfeld im Kreis seiner Familie verfügt, spielt sich sein darüberhinausgehendes gesellschaftliches Leben nach eigenen Angaben primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), was gegen die Annahme einer nachhaltigen persönlichen und gesellschaftlichen Integration spricht. - 22 - Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich seine Verurteilungen aus. Vor der nunmehr auszusprechenden Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen, ist der Beschuldigte im Jahr 2009 wegen zwei Strassenverkehrsdelikten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 sowie zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt worden (MIKA-Akten S. 36 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 28. April 2014 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt (siehe aktueller Strafregisterauszug). Weder die Geldstrafen noch die für ihn nicht unerheblichen Bussen haben den Beschuldigten davon abgehalten, erneut und teilweise während laufender Probezeit zu delinquieren. Der Beschuldigte nahm die ihm gewährte Chance, sich zu bewähren, nicht wahr. Im Gegenteil hat er nunmehr sogar noch schwerere Straftaten begangen. Hinzu kommt, dass er nach ausgestandener dreimonatiger Untersuchungshaft und während laufendem Strafverfahren und der damit einhergehenden drohenden Freiheitsstrafe sowie Landesverweisung völlig unbeeindruckt erneut Widerhandlungen gegen das Waffengesetz begangen hat, was auf ein erhebliches Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lässt. Es bestehen nach dem Gesagten ganz erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann nicht gesprochen werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner gelungenen wirtschaftlichen und beruflichen Integration sowie der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und über eine gelebte familiäre Beziehung verfügt, trotz der aufgezeigten negativen Punkte von einer Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz auszugehen. 5.5.2. Zur Situation des Beschuldigten in seiner Heimat ergibt sich Folgendes: Eine Reintegration in seinem Heimatland erscheint für den Beschuldigten zumutbar. Er wurde am 3. Mai 1953 in T., Nordmazedonien, geboren und ist zusammen mit seinen zwei Schwestern und zwei Brüdern aufgewachsen und hat folglich die prägende Jugend- und Adoleszenz- phase in Mazedonien verbracht. Die beiden Brüder des Beschuldigten leben in der Schweiz, die Schwestern leben mit ihren Familien in Nordmazedonien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Der Beschuldigte besuchte seine Schwestern in der Vergangenheit zweimal pro Jahr, hat aber aktuell nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihnen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15; vorinstanzliches Protokoll S. 8 f., act. 35 f.). Eine Bindung des Beschuldigten zu seinem Heimatland - 23 - ist dennoch nicht von der Hand zu weisen. So besitzt der Beschuldigte dort nach eigenen Angaben eine Dreizimmer-Wohnung, welche unbewohnt ist und von ihm genutzt wird, wenn er zusammen mit seiner Frau sein Heimatland besucht (Berufungsverhandlung S. 15). Weiter geht aus der polizeilichen Einvernahme vom 19. September 2018 hervor, dass der Beschuldigte Geld an Verwandte in Nordmazedonien geschickt hat (UA act. 564, 566, 570), Patronen nach Nordmazedonien gebracht hat bzw. dort Waffen besitzt (UA act. 564 f.), sich für Waffenpreise in Nordmazedonien interessiert (UA act. 565), Vermittler für Waffengeschäfte in Nordmazedonien war (UA act. 566) und als Zeuge bei Geldübergaben fungierte (UA act. 567). Überdies bezeichnet er die Ortschaft U. in Nordmazedonien als sein zu Hause (vorinstanzliches Protokoll S. 17, act. 44). Weiter spricht er die Landessprache fliessend und die Kultur und sozialen Gepflogenheiten in seinem Heimatland sind ihm zweifelsohne geläufig. Hinzukommt, dass er mit seiner monatlichen AHV-Rente, welche gemäss dem Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Nordmazedonien exportiert werden würde, seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Damit wären seine Resozialisierungschancen durchaus gut. Die gesundheitliche Situation des Beschuldigten – so leidet er nach eigenen Angaben seit 20 Jahren an Diabetes (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17) – vermag hieran nichts zu ändern. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls Staatsangehörige von Nordmazedonien ist und dort geboren und aufgewachsen und folglich mit der Sprache und Kultur vertraut ist. Ferner leben ihre Eltern in Nordmazedonien (Berufungsverhandlung S. 12 und 16). Es wäre ihr deshalb grundsätzlich zumutbar, dem Beschuldigten im Falle einer Landesverweisung nach Nordmazedonien zu folgen. Die drei gemeinsamen Kinder der Eheleute sind zudem bereits erwachsen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), sodass es ihnen freisteht, dem Beschuldigten nach Nordmazedonien zu folgen oder in der Schweiz zu bleiben. 5.5.3. Hinsichtlich der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest teilweise bereits bei der Frage des Härtefalls vorzunehmenden Interessen- abwägung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen schuldig gemacht und damit hochwertige Rechtsgüter wie den öffentlichen Frieden sowie mittelbar Leib und Leben usw. gefährdet und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt. Bei den Vorstrafen des Beschuldigten handelt es sich zwar um verhältnismässig weniger schwerwiegende Delikte; mit der vorliegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ist aber eine deutliche Steigerung der Delinquenz feststellbar. Wie voranstehend bereits ausgeführt, bestehen - 24 - zudem erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung zu veranschlagen. Beim Beschuldigten ist zwar in Würdigung der Gesamtumstände aufgrund der langen Aufenthaltsdauer sowie der familiären Beziehung des Beschuldigten zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern von einem Härtefall sowie einem damit verbundenen gewichtigen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Allerdings ist der Beschuldigte trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz hierzulande weder derart stark verwurzelt, noch mag das Interesse an der Stabilität des Privat- und Familienlebens an sich das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen, zumal bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, was ausländerrechtlich als sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung gilt, es aussergewöhnlicher Umstände – die hier nicht vorliegen – bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (vgl. dazu BGE 135 II 377 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1). Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten eine Resozialisierung in seinem Heimatland zumutbar ist. Es ist von einer persönlichen Verbundenheit auszugehen, er spricht die Sprache fliessend, ist mit der Kultur vertraut und verfügt darüber hinaus über eine Eigentumswohnung in Nordmazedonien. Seiner Ehefrau wäre es zudem ebenfalls zumutbar, dem Beschuldigten nach Nordmazedonien zu folgen. Mit der Landesverweisung geht allerdings nicht zwingend ein Umzug der Ehefrau einher. Der Kontakt zum Beschuldigten können seine Ehefrau sowie seine Kinder und Enkelkindern auch durch moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche aufrechterhalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.6.1). Dies führt nicht zu einer unzumutbaren Härte, zumal die Dauer der Landesverweisung zeitlich beschränkt ist (siehe dazu unten). Die Landesverweisung bedeutet für den Beschuldigten zweifellos eine gewisse Härte. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2). Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, um von einer Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung erweist sich infolge überwiegender öffentlicher Interesse auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und ist deshalb anzuordnen. Der Umstand, dass eine Wegweisung aus der Schweiz vom Beschuldigten als Härte empfunden wird, kann daran nichts ändern. Die Landesverweisung ist anzuordnen. 5.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Die Vorinstanz hat diese auf 7 Jahre festgesetzt. Mit Anschlussberufung beantragt die - 25 - Staatsanwaltschaft eine Landesverweisung von insgesamt 10 Jahren (Anschlussberufungsbegründung S 1). Der Beschuldigte hat mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat, durch welche hochwertige Rechtsgüter wie der öffentliche Friede sowie mittelbar Leib und Leben usw. gefährdet worden sind, begangen. Angesichts dessen sowie des Strafmasses von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Landesverweisung von einem vergleichsweise schweren Verschulden auszugehen. Für ein künftiges Wohlverhalten liegen erhebliche Bedenken vor. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt entsprechend hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Andererseits besteht für den Beschuldigten angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer sowie seiner familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern ein nicht unerhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanter Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie seines Alters ist mit der Vorinstanz eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5.7. Die Landesverweisung ist mit der Vorinstanz im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Vom Beschuldigten, der u.a. wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren verurteilt worden ist, geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung aus. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4, 146 IV 172). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. 5.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren und unter Anordnung der Ausschreibung im SIS des Landes zu verweisen. 6. Die Vorinstanz hat die Einziehung und Vernichtung diverser Waffen, Waffenzubehör und Munition angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Entgegen der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Waffen, mit denen nebst der Widerhandlung gegen das Waffengesetz keine Straftat verübt worden ist, nicht gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten, sondern zuständigkeitshalber - 26 - gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, zu überweisen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen insofern, als er vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen hinsichtlich zweier Anklagesachverhalte freigesprochen wird und anstatt zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten nunmehr zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wird. Im Übrigen ist seine Berufung ab- zuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote und angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung mit gerundet Fr. 6'375.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ½ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen und liegt kein Fall gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vor, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch auch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes - 27 - notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Beschuldigte wird mit Berufung vom Vorwurf der der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen hinsichtlich zweier Anklagesachverhalte freigesprochen. Auch wenn es sich um den gleichen Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen handelte, war der Zusammenhang zum Sachverhalt, für welchen ein Schuldspruch ergangen ist, nicht besonders eng. Unter Gewichtung der ergangenen Freisprüche und den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Waffen (Anklagesachverhalt III lit. b und lit. c) freigesprochen. - 28 - 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Waffen gemäss Art. 260quater StGB (Anklagesachverhalt III lit. a); - der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG [in Rechtskraft erwachsen]. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 ¼ Jahren, Probezeit 4 Jahre, und zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'500.00, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft wird im Umfang von insgesamt 90 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. l StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, überwiesen: - 1 Maschinenpistole Star Z70B Kal. 9 mm Para, Seriennummer: ET […] mit zwei Magazinen und Munition - 1 Maschinenpistole Zastava M56 Kal. 7.62 mm Tokarev, Seriennummer: […] X mit zwei Magazinen - 29 - - Maschinenpistole Czech SA 23, Seriennummer: she […], mit Schalldämpfer (aus Scheinkauf) - 1 Sturmgewehr Schmeisser AR 15, Kal. 0.223 Rem, Seriennummer: […] - 1 Revolver Bulldog, Kal. .320, ohne Seriennummer - 1 Revolver Kobold, Kal. .320, Seriennummer: ausgeschliffen - 1 Revolver Smith&Wesson Mod. 10 M&P Kal. .38 Special, Seriennummer: […] - 1 Pistole, Marke Mauser, Seriennummer: […], mit Schalldämpfer (aus Scheinkauf) - 1 Pistole, Marke SIG Sauer P230, Seriennummer […] (aus Scheinkauf) - 1 Pistole Walther PP, Kal. 7.65 mm Browning Seriennummer: […] - 5 Schalldämpfer - mind. 1'820 Patronen, div. verschiedene Kaliber - 2 Teleskop-Schlagstöcke - 1 Springmesser mit automatischem Auslösemechanismus, - 1 Gummiknüppel - 1 Munitionsschachtel Pistol Cartridges mit 1 Hülse leer, 1 Hülse gefüllt - 46 Stück Munition "samson" - 1 Pistolengriff Holz - 1 Pistolengriff Holz - 1 Pistolengriff "CAA Tactical". 6.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt: - 1 Smartphone Acer Liquid E700 mit der Rufnummer […] (Triple SIM, IMEI […], IMEI […], IMEI […]) - diverse Handnotizen, Quittungen mit Waffennamen, Personennamen und Geldbeträge. 6.3. Die Staatsanwaltschaft wird darum ersucht, hinsichtlich der obgenannten beschlagnahmten Gegenstände die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'375.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 3'187.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 30 - 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 11'904.90 (inkl. Anklage- gebühr) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 8'928.70 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'276.30 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 11'457.20 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt und teilbedingt ausgesprochenen Strafen (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geldstrafe oder einer bedingt oder teilbedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug der Strafe oder eines Teils der Strafe aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird der aufgeschobene Teil der Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 31 - Aarau, 22. Mai 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Yalin