115 Abs. 1 lit. b AIG [in Rechtskraft erwachsen]. - 56 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt. 4.2. Die Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 1'355 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.