2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern [in Rechtskraft erwachsen] - der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts [in Rechtskraft erwachsen] - der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.