10.4. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'374.40 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 55 - 10.5. Die Zivilklagen der Privatkläger O1._____, Z5._____, Bank 1._____, O2._____, Z2._____, O3._____, Z3._____ GmbH, O5._____, O4._____ und L._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.